Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umsatzsteueraufteilverordnung 2023

UStAV 2023

§ 2 Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

Einzelnorm

§ 1 § 3